Rentensplitting unter Ehegatten
- Rentensplitting unter Ehegatten
seit 1.1.2001 in der gesetzlichen Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 120a–c SGB VI für Ehegatten eingeführte Möglichkeit, in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten gleichmäßig aufzuteilen. Hiermit soll die eigenständige Alterssicherung v.a. für Frauen verbessert und die vom jeweiligen Versicherten abgeleitete Hinterbliebenenrente abgelöst werden. Das R. tritt an die Stelle der Hinterbliebenenrente. Die Durchführung des R. bedarf grundsätzlich der übereinstimmenden Erklärung der Ehegatten, die nach der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das R. nicht mehr widerrufen werden kann.
Lexikon der Economics.
2013.
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